Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Aufzugsbuch
Text:
Über jeden Aufzug ist vom Aufzugseigentümer ein Aufzugsbuch zu
führen. In diesem sind die technischen Unterlagen des Aufzugs und
alle für die Betriebssicherheit des Aufzugs maßgeblichen
Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den
Aufzugsprüfer, einzutragen. Das Aufzugsbuch muß für die Behörde und
den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich sein und beim Aufzug
aufliegen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.