Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen
Text:
(1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen
sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht
betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht
betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche
Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen nach
erfolgter Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) durch den Aufzugsprüfer wieder
betrieben werden. § 8 Abs. 4 und 5 gelten.
(2) Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die
Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im
Aufzugsbuch (§ 11) zu verzeichnen.
(3) Außergewöhnliche Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines
Aufzugs betreffen, sowie Unfälle hat der Aufzugseigentümer
unverzüglich dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unverzüglich eine
außerordentliche Überprüfung (§ 9) vorzunehmen hat.
(4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder
den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des
O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen
§ 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu
sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die
von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung,
der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder
benützt werden.