Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Außerordentliche Überprüfung
Text:
(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs
durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung
durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 nicht mehr
gewährleistet scheinen.
(2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten
außerordentlichen Überprüfung gelten § 8 Abs. 3 bis 5. Das Ergebnis
ist der Behörde mitzuteilen.