Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Regelmäßige Überprüfung
Text:
(1) Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, den den Vorschriften
dieses Landesgesetzes entsprechenden technischen Zustand des Aufzugs
regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit dieser Überprüfung ist ein
Aufzugsprüfer zu betrauen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen
Überprüfungen und deren Umfang kann die Landesregierung unter
Berücksichtigung der technischen Anforderungen gemäß § 3 durch
Verordnung näher regeln. Die Behörde kann im Einzelfall
Überprüfungen in kürzeren Zeiträumen anordnen, wenn dies aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(2) Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel
des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird kein
Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des
Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen
Überprüfung zu betrauen.
(3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die
Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Über das Ergebnis
der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer einen Befund zu erstellen, der
dem Aufzugsbuch (§ 11) anzuschließen ist. Wird der Aufzug von einem
Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen betreut (§ 12), ist dieser
oder ein Vertreter des Unternehmens zur Anwesenheit bei der
Überprüfung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; er hat
die Kenntnisnahme des Befundes durch Unterschrift im Aufzugsbuch
(§ 11) zu dokumentieren.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder
Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu
bestimmen. Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, die
festgestellten Mängel oder Gebrechen innerhalb dieser Frist zu
beheben und den Aufzugsprüfer über dessen Verlangen davon zu
verständigen; dieser hat sich bei Mängeln und Gebrechen, die von
Einfluß auf die Sicherheit des Aufzugs sein können, von der
Behebung, erforderlichenfalls durch eine neuerliche Überprüfung, zu
überzeugen.
(5) Werden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4)
nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufzugsprüfer eine
wesentliche Änderung des Aufzugs feststellt, die der Behörde nicht
gemäß § 4 Abs. 1 angezeigt wurde.