Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Aufzugsgesetz 1998
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantr..
Text:
Orig. Titel: Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

(1) Im Fall einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 hat die Behörde binnen
längstens acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und
ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu
untersagen, wenn es den technischen Anforderungen gemäß § 3 oder den
baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des
O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht in seiner Gesamtheit entspricht.
Erforderlichenfalls können binnen der achtwöchigen Frist für die
Ausführung die zur Sicherung der nach den genannten Bestimmungen
geschützten Interessen notwendigen Auflagen und Bedingungen
vorgeschrieben werden. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Behörde
den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt,
z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(2) Wird innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des
angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stellt die Behörde schon
vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben
sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
(3) Im Fall eines Vorhabens gemäß § 4 Abs. 4 hat die Behörde mit
der Entscheidung über den Neu-, Zu- oder Umbau des Gebäudes zugleich
auch über die geplante Aufzugserrichtung abzusprechen, und zwar in
derselben Art und Weise, in der nach der O.ö. Bauordnung 1994 über
das betreffende Gebäudebauvorhaben zu befinden ist. Die für die
Ausführung des betreffenden Neu-, Zu- oder Umbaus geltenden
Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994 sind auch bei der Ausführung
des Aufzugs anzuwenden.