Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
018
Kurztext:
Betriebs- und Wartungsvorschriften
Text:
(1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu
erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und
Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen
Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen
Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die
wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten
Anlagenteile wie z.B. Überdrucksicherungen, Gängigkeit der
Absperrorgane u.a. festzulegen.

(2) Für die Biogasanlage ist ein Brandschutzplan zu erstellen.

(3) Für die Biogasanlage ist eine eigenberechtigte Person namhaft
zu machen. Diese Person muss ihren Wohnsitz im Inland haben. Dies
gilt nicht, sofern
- die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind oder
- es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt,
die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.