Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
014
Kurztext:
Gasmotoraufstellungsräume
Text:
(1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig
wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie
Mindestquerschnitt je Öffnung "A" der Zu- und Abluftöffnung ergibt
sich aus der Gleichung:
A = 10 P + 175
A ... freier Querschnitt in cm²
P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW
Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.

(2) Bei der Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im
Gasmotoraufstellungsraum, welche die Festlegung von
Explosionsschutzzonen im Raum bewirken, z.B. Verdichter, ist eine
Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen
erforderlich.

(3) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren
Schwellenwerts (20% UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung
in Betrieb nehmen. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40%
UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotoraufstellungsraum durch Ansteuern
eines außerhalb dieses Raums befindlichen Magnetventils unterbunden
werden und es müssen die nicht explosionsgeschützten elektrischen
Anlagen allpolig vom Netz getrennt werden. Die Notlüftung ist
explosionsgeschützt entsprechend Zone 1 auszuführen.

(4) Bei einem Betriebsdruck des Biogases von über 100 mbar ist
jedenfalls eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von
Sicherheitsfunktionen erforderlich.