Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Gasspeicher
Text:
(1) Gasspeicher im Freien:
1. Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im
Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1
vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 6 m allseitig um den
Behälter gilt als Zone 2.
2. Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran
und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren
Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings
um den Behälter bis zu einem Abstand von 6 m, allseitig von der
Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.
3. Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer
zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, sind die
Explosionsschutzzonen wie beim Doppelmembranbehälter vorzusehen. Der
Raum zwischen Membrangasbehälter und Folie für den Witterungsschutz
ist an der höchsten Stelle mit einer ständig wirksamen
Lüftungsöffnung auszustatten.
4. Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die
nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die
Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu
rechnen.

(2) Gasspeicher in Räumen:
1. Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen
Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten.
Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete
Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen u.a.
vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der
Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand
von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden.
Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit
ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum
gilt als Zone 2.
2. Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche
angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die
Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im
Deckenbereich anzuordnen.
3. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende
Mindestquerschnitte aufweisen:
Gasvolumen: Mindestquerschnitte:
bis 50 m³ 600 cm²
bis 100 m³ 1.000 cm²
bis 200 m³ 1.500 cm²
über 200 m³ 2.000 cm²