Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Anhang 1 - Biogasanlagen
Inhalt:
Anhang 1
Biogasanlagen
Paragraf:
012
Kurztext:
Fermenter und Faultürme
Text:
(1) Der Gasraum des Fermenters gilt als Explosionsschutzzone 0,
wenn nach dem Öffnen oder nach der teilweisen Entleerung mit
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.

(2) Werden elektrische Betriebsmittel im Fermenter eingesetzt, die
nicht der Zone 0 entsprechen (z.B. Motoren von Tauchrührwerken),
muss der Explosionsschutz auf andere Weise sichergestellt werden.

(3) Um Öffnungen des Gasraums ins Freie, z.B. Serviceöffnungen,
Seildurchführungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Schaugläser,
Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche
vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der
Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand
von 3 m als Zone 2.

(4) Die Feststoffeinbringung in den Fermenter muss mindestens 1 m
unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Eintauchtiefe
muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der
Bereich von 1 m um die Einbringöffnung im Freien gilt als Zone 1,
der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m gilt als Zone 2.

(5) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß
anzuwenden.