Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Paragraf:
008
Kurztext:
Überprüfungsintervalle
Text:
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
1. bis zu 15 kW sind alle drei Jahre,
2. von mehr als 15 kW und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre,
3. ab 50 kW sind jährlich
auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18
Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen.

(2) Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen
von höchstens fünf Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine
anderen Fristen festgesetzt wurden, wiederkehrend überprüfen zu
lassen.

(3) Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW, in
denen die Warmwasserbereitung im Durchflusssystem erfolgt, sowie
Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW mit
integriertem Kleinspeicher sind alle drei Jahre auf die Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen.

(4) Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen sind
alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten
Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW-
Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-
Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen.

(5) Gasleitungen, welche länger als zwölf Monate außer Betrieb
waren, sowie Gasleitungen, in denen Änderungen, Reparaturen und/oder
Innenreinigungen durchgeführt wurden, sind einer Druckprobe zu
unterziehen.

(6) Für die Überprüfung der Gasleitungen nach Abs. 5 ist für
Erdgasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 1/Teil 2, Abschnitt 12, Ausgabe
Juli 2003, sowie für Flüssiggasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil
2, Abschnitt 9, Ausgabe November 2002, anzuwenden.

(7) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinn
des § 7 sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits
nach dem Kesselgesetz, BGBl.Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, oder nach der Druckbehälter-
Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, wiederkehrend zu
überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckbehälter-
Aufstellungs-Verordnung für die wiederkehrende Überprüfung
Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden; soweit
solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die
Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.