Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XIV. Schlussbestimmungen
Inhalt:
XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
051
Kurztext:
Mitwirkung bei der Vollziehung
Text:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17, § 27 Abs. 3, § 49) und Organen (§ 27 Abs. 2, § 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.