Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XIV. Schlussbestimmungen
Inhalt:
XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
049
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige
Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die
Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses
Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister
oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der
Magistrat.

(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen
Wirkungsbereichs.