Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Allgemeine Bestimmungen
- II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
- III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
- IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
- V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
- VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
- VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
- VIIa. Klimaanlagen
- VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
- IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
- X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
- XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
- XII. Abschnitt
- XIII. Abschnitt
- XIV. Schlussbestimmungen
- Anlagen
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XII. Abschnitt
Inhalt:
XII. ABSCHNITT
Paragraf:
047
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer bei der Erstellung von Abnahmebefunden nicht die in einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 vorgeschriebenen näheren Bestimmungen einhält. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
1. Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
2. Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,
3. Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,
4. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegt,
4a. Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a in Neubauten errichtet,
5. als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
6. Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
7. Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
8. Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,
9. Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt,
10. Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,
11. Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt,
12. nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,
13. bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
14. die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,
15. Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
16. wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt,
17. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
18. wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,
19. sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
20. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
21. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
22. als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
23. Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,
23a. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
23b. Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
23c. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
23d. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
24. als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
25. als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
26. sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
27. entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(Anm: LGBl.Nr. 13/200, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
1. als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
2. entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,
3. entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
4. eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
(Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer
1. Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,
2. Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,
3. Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt,
4. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht vorlegt,
4a. Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a in Neubauten errichtet,
5. als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
6. Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
7. Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
8. Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,
9. Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht ordnungsgemäß erstellt,
10. Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,
11. Abnahmebefunde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs. 5 und 6 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – nicht der Behörde vorlegt,
12. nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,
13. bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,
14. die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,
15. Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,
16. wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt,
17. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,
18. wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,
19. sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient,
20. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft,
21. als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
22. als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,
23. Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,
23a. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt,
23b. Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst,
23c. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
23d. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,
24. als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
25. als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,
26. sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,
27. entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(Anm: LGBl.Nr. 13/200, 29/2012, 90/2013, 20/2014, 58/2014, 65/2018, 43/2019)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
1. als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
2. entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,
3. entgegen der Verpflichtung des § 25a - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,
4. eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.
(Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)