Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
Inhalt:
X. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
Paragraf:
040
Kurztext:
Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
Text:
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss
unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses
Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.

(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste
Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung
können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester
Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.