Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
Inhalt:
VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN
Paragraf:
034
Kurztext:
Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken
Text:
(1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der
Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen,
wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech
die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den
üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr
entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der
Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist
oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den
Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten
Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die
verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den
Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu
geben.

(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei
anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu
achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in
Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des
Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge
bereit zu halten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und
Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer
Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche
Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind.
Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu
überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der
Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich
mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik
in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken
erlassen.