Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
Inhalt:
VII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
031
Kurztext:
Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bez.
Text:
Orig. Titel: Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

(1) Wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 sind auch für solche
erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine
Feuerungsanlagen im Sinn des § 3 Z. 10 sind. § 25 Abs. 4 und 5 ist
sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten
Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an
dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist
diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils
letzten Prüfberichts (§ 25 Abs. 2) zu übermitteln.

(3) Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die
Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß § 25 solche
Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz
angeschlossen sind. § 46 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Abs. 1) sind die
Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu
tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung
erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene
Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.

(4) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Verstöße gegen die
Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung
erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene
Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist § 28 sinngemäß
anzuwenden.

(5) Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß § 28 und
der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen
unverzüglich die Lieferung von Gas zu unterbinden, wenn
1. infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr
gegeben ist oder
2. Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende
Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der
Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert.

(6) Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein
ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.