Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
Inhalt:
III. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
011
Kurztext:
Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zweck
Text:
Orig. Titel: Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen
Zwecken dienen, sowie bei Änderung der energietechnischen Anlagen
solcher Gebäude sind zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser
vorrangig Solaranlagen oder andere Anlagen mit erneuerbarer Energie
vorzusehen, sofern dies technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll
und mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.

(2) Die Planung nach Abs. 1 hat eine Abschätzung der
Wirtschaftlichkeit gegenüber Anlagen mit konventionellen
Energieträgern zu enthalten und ist den Einreichunterlagen gemäß den
§§ 28 und 29 Oö. Bauordnung 1994 anzuschließen.

(3) Bei Gebäuden im Sinn des Abs. 1 ist überdies eine
Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist.