Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
§ 2
	Text:
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer
Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß
§ 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß
§ 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 55/1968)