Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Heizkessel-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Text:
(1) Bei Heizkesseln, die die CE-Kennzeichnung
(§ 58 O.ö. Bautechnikgesetz) tragen und mit einer
Konformitätserklärung (§ 56 O.ö. Bautechnikgesetz) versehen sind,
gelten die Anforderungen an den Wirkungsgrad gemäß § 4 Abs. 1 als
erfüllt.
(2) Hinsichtlich der CE-Kennzeichnung und der
Konformitätsbescheinigung gelten die §§ 56 und 58 des
O.ö. Bautechnikgesetzes mit der Maßgabe, daß der Nachweis der
Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln nach den
Vorschriften des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/42 EWG,
ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, zu erfolgen hat.
(3) Vor dem Inverkehrbringen müssen Geräte, die getrennt vermarktet
werden, mit der CE-Kennzeichnung und der CE-Konformitätserklärung
versehen werden, in der die Parameter festgelegt sind, die es nach
ihrem Zusammenbau ermöglichen, die im § 4 Abs. 1 normierten
Wirkungsgradanforderungen zu erreichen.