Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Heizkessel-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Heizkessel
Text:
(1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen
an den Wirkungsgrad erfüllen.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern
und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die
Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30%
nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel
festgelegten Anforderungen liegen.