Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Heizkessel-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Diese Verordnung gilt für Heizkessel gemäß § 1 Z. 1.
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen
1. Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen,
darunter auch festen Brennstoffen, beschickt werden können;
2. Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung;
3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt
sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas,
Biogas usw.);
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des
Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber
auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern;
5. Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines
Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;
6. einzeln produzierte Heizkessel.