Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Heizkessel-Verordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. "Heizkessel": aus Kessel und Brenner bestehende neue
Wärmeerzeuger, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und zur Übertragung der durch die Verbrennung
freigesetzten Wärme ans Wasser dienen, und deren Nennleistung gleich
oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist;
2. "Geräte": der mit einem Brenner auszurüstende Kessel bzw. der
zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;
3. "Nennleistung in kW": die vom Hersteller festgelegte und im
Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen
Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung;
4. "Wirkungsgrad in %": das Verhältnis zwischen der an das
Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren
Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffs mal der pro
Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge;
5. "Teillast in %": das Verhältnis zwischen der Nutzleistung eines
intermittierend oder mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung
gefahrenen Kessels und dieser Nennleistung;
6. "mittlere Kesseltemperatur": der Mittelwert der Wassertemperatur
am Eingang und am Ausgang des Kessels;
7. "Standardheizkessel": ein Kessel, bei dem die durchschnittliche
Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann;
8. "Backboiler": ein Heizkessel zur Versorgung einer
Zentralheizungsanlage und zur Installation in einem offenen Kamin
(fire-place recess) als Teil einer aus Heizkessel (back-boiler) und
Gasfeuerung bestehenden Vorrichtung;
9. "Niedertemperatur-Heizkessel": ein Kessel, der kontinuierlich
mit einer Eintrittstemperatur von 35-40 Grad C funktionieren kann und
in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann;
hierunter fallen auch Wärmeerzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos
verstellbarer Feuerungsleistung, auch wenn sie eine
Eintrittstemperatur von 40 Grad C überschreiten, wenn sie die
Wirkungsgradanforderungen (§ 4 Abs. 1) für Niedertemperaturkessel
einhalten, und Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe;
10. "Brennwertkessel": ein Kessel, der für die permanente
Kondensation eines Großteiles der in den Abgasen enthaltenen
Wasserdämpfe konstruiert ist;
11. "in einem Wohnraum zu installierender Heizkessel": ein
Heizkessel mit einer Nennleistung von weniger als 37 kW, der zur
Beheizung des Raumes, in dem er installiert ist, durch die von den
Kesselwänden abgestrahlte Wärme ausgelegt ist, ein offenes
Ausdehnungsgefäß besitzt und die Warmwasserversorgung durch
natürlichen Schwerkraftumlauf sicherstellt; dieser Heizkessel trägt
auf seiner Außenwand den ausdrücklichen Hinweis, daß er in einem
Wohnraum installiert sein muß;
12. "Inbetriebnahme": die erstmalige Inbetriebnahme eines neuen
Heizkessels.