Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt:
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
21. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf:
044
Kurztext:
Benützungsrecht und Untersagung der Benützung..
Text:
Orig. Titel: Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43
anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der
vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten
Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde
1. dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine
Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder
2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen
Anlagen nicht nach Abs. 2 Z. 2, 3 oder 4 untersagt.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den
Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar
abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach
§ 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt
wird, oder
2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur
mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und
die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen
festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt
werden, oder
3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2
bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung
verhindern.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1
festgelegten Untersagungsfrist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)