Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

3. Abschnitt
Anliegerleistungen
Paragraf:
019
Kurztext:
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffent...
Text:
Orig. Titel: Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu-
oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche
der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991)
aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes
oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll
oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der
Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche
(Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-,
Fußgänger- und Wanderwege.

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem
ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere
öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der
Beitragspflicht Folgendes:
1. Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen
vorgeschrieben werden.
2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge,
ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben,
hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.
3. Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z. 2 gleich hohe Beträge
für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der
Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben.
4. Der Berechnung gemäß Z. 2 und 3 ist jeweils die
fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch
der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht
oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen,
ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen
Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der
Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche.
Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der
Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)