Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

3. Abschnitt
Anliegerleistungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Grundabtretung
Text:
(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von
Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe
1. der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder
2. der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer
straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des
O.ö. Straßengesetzes 1991
zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den
Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes
oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei
beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei
einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in
beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die
geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der
Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei
Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen
den Senkrechten gelegenen Flächen.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(2) Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der
grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der
Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von
baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der
bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde
erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls
verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung
ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des
Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim
Grundbuchsgericht zu beantragen.
(3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer
jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9
erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen,
hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.