Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf:
013
Kurztext:
Gemeinsame Bestimmungen
Text:
(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur
Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese
Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
(2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf
enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen
auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, haben die Eigentümer
dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte
Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswerber. Diese
Entschädigung ist erforderlichenfalls über Antrag mit gesondertem
Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.