Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt:
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf:
011
Kurztext:
Ergänzungsflächen
Text:
(1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem
Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche kann die
Enteignung der nach dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und der
allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht
in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung
zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen, wenn die
Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der
Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die
Baubewilligung beantragt.
(2) Sind die Ergänzungsflächen oder ist eine von mehreren
Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest des Bauplatzes, hat der
Eigentümer der Ergänzungsflächen oder, wenn eine von mehreren
Ergänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer dieser
Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch
abzuwehren, daß er die Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes
gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall ist gleichzeitig
die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung zu beantragen. Bei
gleichem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst den
Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewertung des Grundes gilt
§ 14.
(3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die
Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt
wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in
diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die
Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der
Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
(4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.