Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
007
Kurztext:
Übersichtspläne
Text:
(1) Alle rechtswirksamen Bebauungspläne sind in einen, das gesamte
Gemeindegebiet umfassenden und dem Triangulierungsblattschnittsystem
entsprechenden Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000, 1:5.000 oder
1:2.500 fortlaufend numeriert einzutragen. Dieser Übersichtsplan ist
samt einem zugehörigen Verzeichnis (Anlage 4) beim Gemeindeamt
(Magistrat) ständig zur Einsicht aufzulegen.
(2) Der Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Bebauungsplanes zu
bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches
und die Nummern der Änderungen fortlaufend einzutragen sind. In das
Verzeichnis gemäß Anlage 4 sind die durch rechtswirksame
Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Bebauungsplanes
fortlaufend einzutragen.