Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des...
Text:
Orig. Titel: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes

(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der
Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten:
1. Die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Bezeichnung "Bebauungsplan" oder "Bebauungsplan-Änderung"
mit der zugehörigen, dem Archiv der örtlichen Raumordnung des
O.ö. Raumordnungskatasters entsprechenden, fortlaufenden Nummer und
einer Benennung, die sich - soweit möglich - aus dem räumlichen
Geltungsbereich (z.B. Ortsbezeichnung) ergibt;
3. den Maßstab;
4. einen Vermerk über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde
(§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994);
5. einen Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates
(§ 33 Abs. 4 O.ö. ROG 1994);
6. einen Vermerk über die Genehmigung der Landesregierung
(§ 34 Abs. 1 O.ö. ROG 1994);
7. einen Vermerk über die Kundmachung durch die Gemeinde
(§ 34 Abs. 5 O.ö. ROG 1994);
8. die Evidenznummer entsprechend dem Archiv der örtlichen
Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters;
9. die Bezeichnung des Planverfassers;
10. einen Vermerk über die Verordnungsprüfung durch das Amt der
o.ö. Landesregierung.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen
Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der
Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die
Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die
Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist.
(4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen
Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen
darzustellen.
(5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format
ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil
hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3,
eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht
der einzelnen Planteile zu enthalten.