Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Kleingartengesetz
Abschnitt:
III. Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Kleingartenhütte - Bauliche Gestaltung
Text:
(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. die Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;
2. die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
3. der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.
(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und zumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.