Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
Artikel
Inhalt:
Paragraf:
AT03
Kurztext:
Artikel II
Text:
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 115/2005)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme,
Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten,
deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für
sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses
Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des
Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 erlassenen Verordnungen. Dies gilt
nicht für Raumordnungsprogramme im Sinn des § 24 und in deren
Durchführung erlassene Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten,
deren Gehalt durch das In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes
unberührt bleibt.

(3) Anlagen, Bauten und Betriebe, die nach den bisher
maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23
Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in
Sondergebieten des Baulands errichtet werden dürfen, können ohne
Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z. 2 oder 3 bestehen bleiben und
geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich
relevanten Gefährdungspotentials erfolgt. Der rechtmäßigen
Errichtung im Sinn des ersten Satzes steht eine rechtskräftig
erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete
Bauanzeige gleich.

(4) Bestehende Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der
SEVESO II-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23
Abs. 4 Z. 3 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, sind bis
längstens 31. Dezember 2010 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu
machen.

(5) Handelsbetriebe, die nach den bisher maßgeblichen
Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 3 in
Verbindung mit § 24 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur
mehr in Gebieten für Geschäftsbauten errichtet werden dürfen,
können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 24
Abs. 1 bestehen bleiben.

(6) Bei Planentwürfen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
vor dem 21. Juli 2004 liegt, ist eine Umweltprüfung nach den §§ 13
und 33 nur dann durchzuführen, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006
beschlossen werden.

(7) Soweit hinsichtlich eines örtlichen Entwicklungskonzepts noch
keine Umweltprüfung nach § 33 durchgeführt wurde, gilt § 36 Abs. 4
zweiter Satz mit der Maßgabe, dass § 33 Abs. 2 letzter Satz
Anwendung findet, wobei die Frist zur Stellungnahme acht Wochen
beträgt.

(8) Solange eine Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 7
nicht erlassen und keine Umweltprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bzw.
§ 33 Abs. 7 Z. 1 durchgeführt wurde, können diesbezügliche
Planungen rechtmäßig erlassen werden, es dürfen jedoch keine auf
diesen Planungen aufbauende Projekte verwirklicht werden, die gemäß
Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G
2000), BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 14/2005, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; dies
gilt nicht, wenn die Planung unter Heranziehung der Kriterien des
Anhangs II der SUP-Richtlinie einer Umweltprüfung nach den
Vorschriften dieses Landesgesetzes unterzogen wurde.