Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Änderung
Text:
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind
zu ändern, wenn
1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich
ändern oder
3. es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können
geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den
Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu
berücksichtigen sind, dafür sprechen.