Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Interkommunale Raumentwicklungskonzepte
Text:
(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie
1. in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder
2. ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Einzelheiten zu Prozessen, Methoden und Inhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)