Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
Text:
(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der
durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände
und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften
öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und
-grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich
Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen
oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes
wesentlich beeinflussen.