Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
5. Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagen..
Inhalt:
5. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
022
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher
vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann
zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen
weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die
Änderung vor dem 1.1.2004 zur Genehmigung vorgelegt wird.