Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
020
Kurztext:
Baulandausnutzung
Text:
(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung
des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der
Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen
Flächenwidmung.
(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die
Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet
in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:
1. bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der
Widmungsart;
2. nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;
3. Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen
Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner
Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke
auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des
Baulandbereiches;
Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze
umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.
(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend
der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde
in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.