Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
019
Kurztext:
Gebäude im Grünland
Text:
(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße
Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit
folgenden Inhalten anzulegen:
1. Befund:
Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse
Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck
derzeitige Nutzung
Art der Wasserversorgung
Art der Abwasserbeseitigung
Art der Erschließung
Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer
Beschreibung des Bauzustandes
Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos
Anzahl der Wohneinheiten
Stand der Erhebung
2. Beurteilung, Bewertung:
Beurteilung des Bauzustandes
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Abweichung von der Bautradition des Umlandes
Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976
Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer
(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste
("Geb-Liste") mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und
derzeitiger Nutzung einzutragen.