Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
018
Kurztext:
Bauliche Bestandsaufnahme
Text:
Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden
für:
1. Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur
Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot;
2. Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude:
Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung
rot;
3. Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis;
4. Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist:
Signatur EB in weißem Kreis.