Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
017
Kurztext:
Betriebsstätten, Erholungs...
Text:
Orig. Titel: Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:
1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau):
Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten
Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau
Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des
Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;
2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur
Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im
Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw.
Betriebsfläche blaugrau;
3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr,
Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des
Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der
Betriebsfläche rot.
(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und
Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt
sind, zu verwenden für:
1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B.
Kinderspielplatz), Farbgebung grün
Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern
für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;
2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad),
Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz
punktierte Linie;
3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur
Bezeichnung der Art.