Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
8. Teil
Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
Paragraf:
024
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt,

2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen gemäß § 9 erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt,

3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen gemäß § 9 auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,

4. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen gemäß § 9 falsche oder mangelhafte Angaben enthält,

5. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen gemäß § 9 verwechselt werden kann,

6. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht,

7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

8. es unterlässt, den getroffenen Anordnungen der Behörde Folge zu leisten,

9. den Organen der Behörde entgegen § 2 Abs. 5 den Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten oder die erforderlichen Probenentnahmen nicht ermöglicht, oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,

10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Anforderungen des § 4 entspricht,

11. ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 6 entspricht,

12. der Verpflichtung des § 7 Abs. 5 zuwiderhandelt,

13. als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3),

14. das Einbauzeichen auf einem Bauprodukt anbringt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht (§ 9 Abs. 4),

15. ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 10 entspricht,

16. ein Bauprodukt verwendet, das nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entspricht,

17. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

18. als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;

19. der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,

20. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

21. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

22. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht,

23. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

24. die Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht über die Aspekte nach § 13e Z 1 und 2 unterrichtet,

25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt oder nicht ausweist,

26. der Marktüberwachungsbehörde oder einer Baubehörde die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht mitteilt,

27. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 (§ 25 Abs. 1 Z 3) nicht nachkommt,

28. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt,

29. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) nicht nachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Niederösterreich zu.

(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.