Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt:
4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf:
015
Kurztext:
Naturräumliche Gegebenheiten
Text:
(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu
verwenden für:
1. naturräumliche Festlegungen eines regionalen
Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen
sinngemäß;
2. naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976:
Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten
Signaturen sind in der Legende zu definieren.
3. Abbauflächen: Farbgebung rot;
(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen
Gegebenheiten (z.B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich,
Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen,
etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu
entwickeln und in der Legende zu definieren.