Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt:
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf:
009
Kurztext:
Verkehrsflächen
Text:
(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:
1. öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage
3 Abb. 8);
2. private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3
Abb. 8);
(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG
1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur
Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die
spezielle Verwendung (z.B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller
Verwendungen ist in der Legende zulässig.
(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er
für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3
Abb. 4).