Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt:
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf:
007
Kurztext:
Abgrenzung der Widmungsarten
Text:
(1)
Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder
von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke
schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass
nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).
(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und
Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen
sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch
mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen
(Anlage 3 Abb. 4).
(3)
Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener
Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit
den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu
versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach
oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite
Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu
erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist
ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen
auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).