Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt:
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf:
006
Kurztext:
Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes
Text:
(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht
zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist - soweit
dies möglich ist - zu einem Gesamtplan zu montieren.
(2)
Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ
Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des
Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine
in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.