Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
052a
Kurztext:
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
Text:
(1) Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(3) Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)