Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Aufstellung
erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
bestehend aus:
Grundlagenforschung
Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen
Entwicklungskonzept
Flächenwidmungsplan,
2. Änderung
a) generelle Überarbeitung:
generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen
Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung
b) partielle Änderung:
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen
c) Änderung der Plandarstellung:
Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der
Verwendung einer neuen Plangrundlage.
3. Darstellungsformen
a) Farbdarstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend
den Vorschriften des 2. Abschnittes
b) Schwarz/Weiß-Darstellung:
Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der
Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in
schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen
darzustellen.
c) Neudarstellung:
neue vollständige Darstellung des
Entwicklungskonzeptes oder
Flächenwidmungsplanes;
d) Schwarz/Rot-Darstellung:
Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter
Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des
rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.
4. Signaturen
Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und
Kenntlichmachungen.
5. Farbnummer
Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend
der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).
2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen
Raumordnungsprogrammes