Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
001
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der
anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme
einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der
Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale)
örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog)
hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen
dieser Verordnung zu entsprechen.