Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Äquivalenter Dauerschallpegel
Text:
Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der
bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit
schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet
(A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in
ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit
einer Zahl angegeben.