Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Vereinfachter Bebauungsplan
Text:
Für Plandarstellungen des vereinfachten Bebauungsplanes sowie seiner
Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2,
1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung
als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der
Festlegungen erforderlich ist.