Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt:
4. Teil - 2. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen

2. Hauptstück
Strafbestimmungen
Paragraf:
082
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;

2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;

4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;

5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;

7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);

8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Der Versuch ist strafbar.